HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 674
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 211/09, Beschluss v. 16.07.2009, HRRS 2009 Nr. 674
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die zulässig erhobene Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 i. V. m. § 275 Abs. 2 StPO ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 674
Bearbeiter: Ulf Buermeyer