HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 672
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 206/09, Urteil v. 16.07.2009, HRRS 2009 Nr. 672
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Dezember 2008 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verweist der Senat auf Nr. 147 RiStBV.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 672
Bearbeiter: Ulf Buermeyer