HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 670
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 197/09, Beschluss v. 07.07.2009, HRRS 2009 Nr. 670
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. September 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die von der Revision des Angeklagten S. erhobene Rüge der Verletzung der § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2, 3 StPO ist auch deshalb unbegründet, weil der am 15. April 1990 geborene Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits volljährig war (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. § 67 Rdn. 2; OLG Hamm ZJJ 2006, 201).
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 670
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 354
Bearbeiter: Ulf Buermeyer