HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 610
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 123/09, Beschluss v. 26.05.2009, HRRS 2009 Nr. 610
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass wegen "der langen Verfahrensdauer" sechs Monate dieser Freiheitsstrafe als verbüßt gelten. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dessen Verhalten gegenüber der Getöteten im Rahmen ihrer Beziehung berücksichtigt. Der Angeklagte habe sich von der Getöteten in finanzieller Hinsicht sehr stark unterstützen lassen, da er aufgrund seiner eigenen beruflichen Situation nur über geringe finanzielle Mittel verfügt habe, was auch dazu geführt habe, dass der Angeklagte seine eigenen Geschenke an seine Kinder von der Verstorbenen habe bezahlen lassen. Dennoch habe er sich ihr gegenüber derart rücksichtslos verhalten, dass er während ihrer Beziehung ständig sexuellen Kontakt zu anderen Frauen gesucht und die Beziehung dann jedes Mal unterbrochen habe, wobei er der Verstorbenen seinen Entschluss, für diese Zeit ihre gemeinsame Beziehung zu beenden, per sms - Kurzmitteilung mitgeteilt habe. Dies ist - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - zwar rechtsfehlerhaft (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 107 m. w. N.); der Senat sieht indes von der Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verhängte Rechtsfolge angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung gehört worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 610
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 272
Bearbeiter: Ulf Buermeyer