HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 499
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 98/08, Beschluss v. 15.05.2008, HRRS 2008 Nr. 499
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. Oktober 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 67 StPO bzw. gegen § 59 StPO rügen, bleibt den Rügen der Erfolg jedenfalls deshalb versagt, weil die Angeklagten gegen die Anordnung des Vorsitzenden, dass der Zeuge F. unvereidigt bleibe, eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht herbeigeführt haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 499
Bearbeiter: Ulf Buermeyer