HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 650
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 72/08, Beschluss v. 27.05.2008, HRRS 2008 Nr. 650
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bemerkt der Senat ergänzend:
Zutreffend hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Bastian F. letztlich als Beweisermittlungsantrag angesehen. Zu der begehrten Beweiserhebung drängte nichts, nachdem der Zeuge zwar bei seiner Vernehmung schon zu sexuellen Kontakten Auskunft gegeben hatte.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 650
Bearbeiter: Ulf Buermeyer