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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 277

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 595/08, Beschluss v. 10.02.2009, HRRS 2009 Nr. 277


BGH 3 StR 595/08 - Beschluss vom 10. Februar 2009 (LG Kiel)

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes; Beruhen (rechtsfehlerhafte Einführung einer eingeräumten Tatsache).

§ 201 StGB; § 337 StPO; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe dem Urteil Beweismittel zugrunde gelegt, die unter Verstoß gegen § 201 StGB zustande gekommen seien, ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil auszuschließen ist, dass das Urteil auf der beanstandeten Verwertung der von der Nebenklägerin heimlich auf Tonträger aufgenommenen Telefongespräche beruht. In diesen Telefonaten bestätigte der Angeklagte lediglich, sich - wie festgestellt - gegenüber der Nebenklägerin während ihres Krankenhausaufenthalts sexualbezogen geäußert zu haben. Diese Äußerungen hat der Angeklagte jedoch auch in der Hauptverhandlung uneingeschränkt eingeräumt.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 277

Bearbeiter: Ulf Buermeyer