HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 631
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 581/08, Beschluss v. 20.01.2009, HRRS 2009 Nr. 631
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Entscheidung des Landgerichts nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aufgehoben.
Der Angeklagte ist für die über die verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten hinaus erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es entschieden, dass er für die über die verhängte Strafe hinaus erlittene Untersuchungshaft nicht zu entschädigen ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinen Rechtsmitteln.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Versagung einer Entschädigung für die über die verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten hinaus erlittene Untersuchungshaft von zwei Monaten und zehn Tagen hat keinen Bestand. Die Dauer der Untersuchungshaft übersteigt die verhängte Freiheitsstrafe erheblich, sodass die Gewährung einer Entschädigung der Billigkeit entspricht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).
Entgegen der Meinung des Landgerichts hat der Angeklagte durch die Einfuhr der 3,7 Gramm Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland die Strafverfolgungsmaßnahme nicht grob fahrlässig verursacht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG). Trotz seiner erheblichen einschlägigen Vorstrafen musste er nicht damit rechnen, wegen dieser zum Eigenkonsum mitgeführten geringen Menge einer weichen Droge über drei Monate hinaus Untersuchungshaft erleiden zu müssen. Die Einfuhr der weiteren Betäubungsmittel, die in unmittelbarer räumlicher Nähe zu seinem Sitzplatz aufgefunden wurden, konnte ihm das Landgericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisen. Für den positiven Drug-Wipe-Test und seine Fingerspuren auf der Plastiktüte, in welcher sich das Amphetamin befand, hat der Angeklagte eine nach Ansicht des Landgerichts unwiderlegbare Erklärung abgegeben, die ein Verschulden ausschließt.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 631
Bearbeiter: Ulf Buermeyer