HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 537
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 579/08, Beschluss v. 24.03.2009, HRRS 2009 Nr. 537
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat stellt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Januar 2009 dargelegten Gründen ergänzend fest, dass das Verfahren nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision um ca. sieben Monate rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 537
Bearbeiter: Ulf Buermeyer