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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 395

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 555/08, Beschluss v. 24.03.2009, HRRS 2009 Nr. 395


BGH 3 StR 555/08 - Beschluss vom 24. März 2009 (LG Wuppertal)

Unbegründete Revision; Verfall des Wertersatzes.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 73a StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Juni 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt der Ausspruch, dass der Anordnung von Wertersatzverfall Ansprüche Dritter entgegen stehen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 395

Bearbeiter: Ulf Buermeyer