HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 643
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 54/08, Beschluss v. 11.03.2008, HRRS 2008 Nr. 643
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2007 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagten L. und A. B. wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren und den Angeklagten K. wegen bandenmäßiger Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Nachprüfung der Schuldsprüche aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen haben die Revisionen zu den Strafaussprüchen Erfolg.
Das Landgericht hat für die 15 festgestellten Taten Einzelstrafen zwischen drei Jahren zehn Monaten und sechs Jahren (Angeklagte L. und A. B.) und zwischen vier Jahren zwei Monaten und sechs Jahren vier Monaten (Angeklagter K.) als eigentlich verwirkt angesehen. Es hat bei allen Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung pauschal die lange Verfahrensdauer strafmildernd berücksichtigt. Sodann hat es als "Verzögerungen im Verfahrensgang, die dem Beschleunigungsgebot widersprechen", Zeiträume zwischen einzelnen Verfahrensabschnitten (zwischen der ersten polizeilichen Vernehmung und dem Urteil insgesamt knapp mehr als zwei Jahre) aufgezählt, ohne kenntlich zu machen, welcher konkrete Zeitabschnitt davon jeweils unter Anrechnung einer sachgerechten Verfahrensbehandlung einen rechtsstaatswidrigen Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK darstellt. Schließlich hat es auf dieser Grundlage bei allen Angeklagten jede Einzelstrafe um ein Jahr reduziert und daraus die genannten Gesamtfreiheitsstrafen gebildet.
Dies hält rechtlicher Überprüfung schon deswegen nicht stand, weil das Landgericht die Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung in einer der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerecht werdenden Weise kompensiert hat. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 17. Januar 2008 (GSSt 1/07 = BGH NJW 2008, 860; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) entschieden, dass in derartigen Fällen die Kompensation nicht mehr durch einen bezifferten Abschlag auf die an sich schuldangemessene Strafe vorzunehmen ist; vielmehr ist diese in der Urteilsformel auszusprechen und gleichzeitig zu bestimmen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil dieser Strafe als vollstreckt gilt. Diese Änderung der Rechtsprechung führt hier zur Aufhebung der Strafaussprüche; denn bei den bisher unbestraften bzw. nur geringfügig vorbestraften Angeklagten liegt es nahe, dass sie in Anwendung des Vollstreckungsmodells früher in den Genuss einer Aussetzung der Vollstreckung einer Reststrafe zur Bewährung kommen können, als dies bei der vom Landgericht noch angewendeten Strafabschlagslösung der Fall wäre (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866).
Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Folgendes zu beachten haben:
1. Bereits nach der früheren Rechtsprechung waren als Grundlage der Kompensation Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil festzustellen. Hieran hat sich auch nach dem Vollstreckungsmodell nichts geändert (BGH aaO). Die entsprechenden Feststellungen sind neu zu treffen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht jeweils die gesamten Zeiten zwischen verschiedenen verfahrensfördernden Maßnahmen als rechtsstaatswidrige Verzögerungen angesehen werden können; vielmehr durfte auch bei zügiger Verfahrensgestaltung die Erledigung dieser Maßnahmen jeweils eine angemessene Zeitdauer in Anspruch nehmen.
Die so getroffenen Feststellungen dienen zunächst als Grundlage für die Strafzumessung. Der Tatrichter hat insofern in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen die Angeklagten wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt waren, bei der Straffestsetzung mildernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Maßes der Strafmilderung bedarf es nicht. Hierauf aufbauend sind die schuldangemessenen Einzelund Gesamtstrafen festzustellen; letztere sind im Urteilstenor auszusprechen.
2. Da allein die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier als Kompensation nicht ausreichen wird (vgl. dazu BGH aaO S. 864, 866), ist daran anschließend im Urteilstenor festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafen zur Kompensation der Verzögerung jeweils als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies schließt es aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben.
3. Der neue Tatrichter wird bei der Begründung der Strafzumessung Wendungen zu vermeiden haben, die die Besorgnis nahe legen, dass ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vorliegen könnte. Denn es ist rechtlich bedenklich, wenn
- bei bandenmäßigem Betäubungsmittelhandel der Erhalt recht hoher Einnahmen und Vergütungen
- beim Gehilfen das Erbringen einer Unterstützungsleistung zugunsten des Haupttäters oder die helfende Beteiligung an den Taten der Mitangeklagten
- die Entscheidung, strafbare Handlungen zu begehen, obwohl die Angeklagten nicht oder nur sehr geringfügig vorbestraft waren und keine Berührung zur Drogenszene hatten
strafschärfend berücksichtigt werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 643
Externe Fundstellen: StV 2008, 399
Bearbeiter: Ulf Buermeyer