HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 274
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 467/08, Beschluss v. 17.02.2009, HRRS 2009 Nr. 274
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos.
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. Der Verurteilte hat bei der Erhebung der Anhörungsrüge keine Frist versäumt, sondern nur die durch § 356a Satz 3 StPO vorgeschriebene Glaubhaftmachung unterlassen.
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Der Senat hat mit dem Beschluss vom 7. Januar 2009 die Anhörungsrüge auch deshalb als unzulässig verworfen, weil der Verurteilte der Sache nach nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, sondern nur sein Revisionsvorbringen wiederholt hatte. Auch der weitere Schriftsatz vom 18. Januar 2009 enthält keine Anhörungsrüge, sondern beanstandet nur das ursprünglich mit der Revision angegriffene Urteil des Landgerichts.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 274
Bearbeiter: Ulf Buermeyer