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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 66

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 461/08, Beschluss v. 02.12.2008, HRRS 2009 Nr. 66


BGH 3 StR 461/08 - Beschluss vom 2. Dezember 2008 (LG Itzehoe)

Aufklärungspflicht; Adhäsionsverfahren (Absehen von einer Entscheidung statt Abweisung der Klage).

§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; § 244 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht hatte keinen Anlass, sich in der Beweiswürdigung mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, die Nebenklägerin könnte die von ihrer Mutter verlangte gynäkologische Untersuchung durch einen Frauenarzt deswegen verweigert haben, weil sich hierdurch die Unrichtigkeit ihrer Anschuldigungen gegen den Angeklagten hätte herausstellen können. Denn nach den Feststellungen hatte die Nebenklägerin ihrer Mutter nur solche sexuellen Handlungen des Angeklagten geschildert (Anfassen im Genitalbereich), die durch eine gynäkologische Untersuchung weder verifiziert noch widerlegt werden konnten.

2. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO sieht das Gericht von einer Entscheidung ab - und weist nicht die Klage teilweise ab (UA S. 2, 17) -, soweit ihm der Adhäsionsantrag unbegründet erscheint.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 66

Bearbeiter: Ulf Buermeyer