HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 457
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 42/08, Beschluss v. 22.04.2008, HRRS 2008 Nr. 457
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Entscheidungsformel wird dahin klargestellt, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 457
Bearbeiter: Ulf Buermeyer