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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 693

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 396/08, Beschluss v. 02.10.2008, HRRS 2009 Nr. 693


BGH 3 StR 396/08 - Beschluss vom 2. Oktober 2008 (LG Wuppertal)

Teilweise Einstellung des Verfahrens.

§ 154 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31. März 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen von zweimal drei Jahren und sechs Monaten ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für die Freiheitsberaubung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 693

Bearbeiter: Ulf Buermeyer