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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 859

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 356/08, Beschluss v. 09.09.2008, HRRS 2008 Nr. 859


BGH 3 StR 356/08 - Beschluss vom 9. September 2008 (LG Dessau-Roßlau)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Mai 2008 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Geldstrafe für die Tat II. 3. der Urteilsgründe entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen dahin ergänzt, dass eine Tagessatzhöhe von 30 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 859

Bearbeiter: Ulf Buermeyer