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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 856

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 294/08, Beschluss v. 12.08.2008, HRRS 2008 Nr. 856


BGH 3 StR 294/08 - Beschluss vom 12. August 2008 (LG Osnabrück)

Unbegründete Revision; Tenorkorrektur.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 260 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch im Fall II 3 b dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 856

Bearbeiter: Ulf Buermeyer