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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 854

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 292/08, Beschluss v. 12.08.2008, HRRS 2008 Nr. 854


BGH 3 StR 292/08 - Beschluss vom 12. August 2008 (LG Verden)

Unbegründete Revision; Tenorkorrektur.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 260 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 27. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 854

Bearbeiter: Ulf Buermeyer