HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 852
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 276/08, Beschluss v. 12.08.2008, HRRS 2008 Nr. 852
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend stellt der Senat fest, dass das Verfahren durch die verspätete Fertigung des Revisionsübersendungsberichts rechtsstaatswidrig um ca. acht Monate verzögert worden ist. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird Bezug genommen.
[Redaktioneller Hinweis: Zum Fortfall der Rechtsfolgenkompensation nach der Rechtsprechung des BGH vgl. krit. Gaede, HRRS-Festgabe Fezer 2008.]
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 852
Bearbeiter: Ulf Buermeyer