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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 851

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 272/08, Beschluss v. 14.08.2008, HRRS 2008 Nr. 851


BGH 3 StR 272/08 - Beschluss vom 14. August 2008 (LG Wuppertal)

Unbegründete Revision; Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 273 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revisionsrügen Nrn. 1 und 2 des Angeklagten T. scheitern bereits daran, dass die Behauptung, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen, nach dem verbindlichen Inhalt des Protokolls nicht zutrifft; denn danach werden die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten T. und sein Werdegang erörtert.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 851

Bearbeiter: Ulf Buermeyer