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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 54

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 272/08, Beschluss v. 02.10.2008, HRRS 2009 Nr. 54


BGH 3 StR 272/08 - Beschluss vom 2. Oktober 2008

Unzulässige Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. August 2008 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) ist unzulässig.

Ein die Anhörungsrüge eröffnender Gehörsverstoß wird vom Verteidiger des Verurteilten weder schlüssig behauptet und dargelegt, noch ist ein solcher ersichtlich. Die Schlussfolgerung, aus dem in der nach § 349 Abs. 2 StPO getroffenen Revisionsentscheidung vom 14. August 2008 enthaltenen Zusatz des Senats ergebe sich, dass dieser sich mit den Verfahrensrügen Nrn. 1. und 2. des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, ist weder nachvollziehbar noch zutreffend. Dies gilt auch für die sich anschließende Schlussfolgerung eines hieraus folgenden angeblichen Gehörsverstoßes. Dieser Vortrag kann die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge nicht begründen. Tatsächlich macht der Verurteilte nach dem Inhalt seiner Antragsbegründung geltend, dass die Verwerfung seiner Revision im Hinblick auf die beiden ersten Verfahrensrügen in der Sache zu Unrecht erfolgt sei und erstrebt eine Überprüfung und Änderung der erfolgten Revisionsverwerfung. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals in der Sache überprüfen zu lassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 356a Rdn. 1 m. w. N.; BGH, Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 97/08). Die - ausdrücklich erhobene - Anhörungsrüge nach § 356a StPO erweist sich daher als unzulässig.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 54

Bearbeiter: Ulf Buermeyer