HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 722
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 266/08, Beschluss v. 22.07.2008, HRRS 2008 Nr. 722
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat zu Unrecht angeordnet, dass wegen eines Verfahrensfehlers (rechtsstaatswidriger Einsatz eines verdeckten Ermittlers) drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (vgl. BGH NStZ 2008, 356, 357). Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
[Zur möglichen Anwendung der Vollstreckungslösung über das Recht auf Verfahrensbeschleunigung hinaus bei rechtswidrigen Ermittlungen vgl. Gaede JZ 2008, 422 ff.]
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 722
Bearbeiter: Ulf Buermeyer