hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 850

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 252/08, Beschluss v. 19.08.2008, HRRS 2008 Nr. 850


BGH 3 StR 252/08 - Beschluss vom 19. August 2008 (LG Düsseldorf)

Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung); Strafzumessung (Verwirklichung mehrerer Alternativen einer Qualifikation); Beruhen.

§ 224 StGB; § 46 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch seine Tat nicht nur die Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, sondern die Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB herbeigeführt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auszuschließen, dass, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, das Urteil auf der Annahme zweier Tatalternativen des § 224 Abs. 1 StGB beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 850

Externe Fundstellen: NStZ 2009, 404; StV 2008, 566

Bearbeiter: Ulf Buermeyer