HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 721
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 222/08, Beschluss v. 24.06.2008, HRRS 2008 Nr. 721
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht lediglich von "im Zustand der Schuldunfähigkeit" begangener "fahrlässiger Brandstiftung" ausgegangen ist, hat es verkannt, dass es den natürlichen Tatvorsatz nicht berührt, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3 m. N.). Durch die fehlerhafte Bewertung der inneren Tatseite ist der Beschuldigte indes nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 721
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 334
Bearbeiter: Ulf Buermeyer