HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 716
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 165/08, Beschluss v. 08.07.2008, HRRS 2008 Nr. 716
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 10. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Verfahrensrügen sind sämtlich unzulässig erhoben (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Juni 2008 - 3 StR 515/07); sie hätten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 716
Bearbeiter: Ulf Buermeyer