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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 452

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 15/08, Urteil v. 03.04.2008, HRRS 2008 Nr. 452


BGH 3 StR 15/08 - Urteil vom 3. April 2008 (LG Flensburg)

Strafzumessung (gerechter Schuldausgleich); revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab.

§ 46 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. September 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf weiterer sexueller Übergriffe hat es den Angeklagten freigesprochen. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Zwar ist die Strafe außerordentlich milde. Indessen hat die eingeschränkte Überprüfung nach revisionsrechtlichen Maßstäben, wie der Generalbundesanwalt umfassend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben; insbesondere entfernt sich die Strafe noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 452

Bearbeiter: Ulf Buermeyer