HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 647
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 147/08, Beschluss v. 27.05.2008, HRRS 2008 Nr. 647
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt präzisiert:
"Der Anspruch des Adhäsionsklägers gegen den Angeklagten auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Körperverletzung vom 1. Dezember 2005 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 647
Bearbeiter: Ulf Buermeyer