HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 495
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 116/08, Beschluss v. 14.05.2008, HRRS 2008 Nr. 495
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Revision auch die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, weil das Landgericht die Zeugen J. und S. nicht vernommen hat, drängte zur vermissten Beweiserhebung jedenfalls nichts.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 495
Bearbeiter: Ulf Buermeyer