hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 495

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 116/08, Beschluss v. 14.05.2008, HRRS 2008 Nr. 495


BGH 3 StR 116/08 - Beschluss vom 14. Mai 2008 (LG Wuppertal)

Aufklärungspflicht (unterlassene Vernehmung eines Zeugen; Drängen zur Vernehmung eines Zeugen).

§ 244 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit die Revision auch die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, weil das Landgericht die Zeugen J. und S. nicht vernommen hat, drängte zur vermissten Beweiserhebung jedenfalls nichts.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 495

Bearbeiter: Ulf Buermeyer