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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 186

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 539/07, Beschluss v. 19.02.2008, HRRS 2008 Nr. 186


BGH 3 StR 539/07 - Beschluss vom 19. Februar 2008 (LG Flensburg)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Trotz der insoweit missverständlichen Formulierung im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 30) belegen die Urteilsgründe ausreichend die Überzeugung des Landgerichts, dass die schweren psychischen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin Folgen der abgeurteilten Taten waren.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 186

Bearbeiter: Ulf Buermeyer