HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 181
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 450/07, Beschluss v. 15.01.2008, HRRS 2008 Nr. 181
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 12. September 2007 aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Mai 2007 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen, da die Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Prof. Dr. W. am 17. Juli 2007 wirksam war und die Revisionsbegründung des Verteidigers deshalb nicht verspätet eingegangen ist.
Der Angeklagte hat Rechtsanwalt Prof. Dr. W. aus Karlsruhe für das Revisionsverfahren zusätzlich als Verteidiger gewählt und ihm am 5. Juli 2007 eine Strafprozessvollmacht erteilt, die diesen ausdrücklich auch dazu ermächtigt, Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Beschlüssen in Empfang zu nehmen. Diese rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht hat der Verteidiger zwar erst am 23. August 2007 mit Einreichen der Strafprozessvollmacht nachgewiesen. Er war aber schon mit ihrer Erteilung empfangsberechtigt.
Aus § 145a Abs. 1 StPO ergibt sich nichts anderes, insbesondere kann der Vorschrift nicht entnommen werden, dass eine Zustellung nur wirksam an den gewählten Verteidiger bewirkt werden könne, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. § 145a Abs. 1 StPO begründet lediglich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Entscheidungen und sonstigen Schriftstücken eine vom Willen des Beschuldigten unabhängig gesetzliche Zustellungsvollmacht (vgl. BGHR StPO § 145 a Vollmacht 2).
Da für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 37 Abs. 2 StPO die wirksame Zustellung an Rechtsanwalt Prof. Dr. W. maßgeblich war und diese Frist mithin nicht versäumt worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Senat hat den entsprechenden Antrag als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO umgedeutet und den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.
2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 181
Bearbeiter: Ulf Buermeyer