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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1088

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 428/07, Beschluss v. 11.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1088


BGH 3 StR 428/07 - Beschluss vom 11. Oktober 2007 (LG Aurich)

Berufung gegen erstinstanzliches Urteil des Landgerichts (Auslegung als Revision); unzulässige Revision.

§ 300 StPO; § 333 StPO; § 345 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 16. August 2007, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Mai 2007 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

Der Antrag der Nebenklägerin war zurückzuweisen, weil das Landgericht Aurich ihre Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat.

Das mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel hat der Vertreter der Nebenklägerin mit am 2. August 2007 bei dem Landgericht Aurich eingegangenen Schriftsatz als Berufung bezeichnet. Trotz dieser Bezeichnung war das Rechtsmittel gemäß § 300 StPO als Revision auszulegen, weil gegen das Urteil einer Strafkammer beim Landgericht gemäß § 333 StPO allein die Revision das statthafte Rechtsmittel ist (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 300 Rdn. 2). Die Berufung ist hingegen nur gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig, § 312 StPO.

Die danach eingelegte Revision ist unzulässig, weil die Nebenklägerin nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO einen Revisionsantrag gestellt und die Revision auch nicht innerhalb dieser Frist begründet hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1088

Bearbeiter: Ulf Buermeyer