HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 19
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 421/07, Beschluss v. 13.11.2007, HRRS 2008 Nr. 19
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dadurch, dass der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz beschränkt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 19
Bearbeiter: Ulf Buermeyer