HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 17
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 417/07, Urteil v. 22.11.2007, HRRS 2008 Nr. 17
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. März 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben mit einer Verfahrensrüge - Verletzung des § 338 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 22 Nr. 4 StPO - Erfolg.
Der Richter am Landgericht Dr. R., der bei dem angefochtenen Urteil mitgewirkt hat, hatte als Staatsanwalt in dem abgetrennten Verfahren 262 Js 16120/03 der Staatsanwaltschaft Oldenburg unter dem 5. November 2003 Anklage zum Amtsgericht Nordenham gegen die Söhne des Angeklagten U. S. und M. S. wegen des selben Sachverhalts erhoben, der Körperverletzungstat zum Nachteil des I. am 16. März 2003 in B., die Gegenstand des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten ist und dessen Verurteilung zugrunde liegt. Er war deshalb als Richter in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 22 Nr. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 17
Externe Fundstellen: StV 2008, 123
Bearbeiter: Ulf Buermeyer