HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1082
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 409/07, Beschluss v. 09.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1082
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des § 257 Abs. 1 StPO (vgl. BGH StV 1984, 454 f.). Jedenfalls ist sie unbegründet, weil der Angeklagte geständig war und deshalb das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler nicht beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1082
Bearbeiter: Ulf Buermeyer