HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1081
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 398/07, Beschluss v. 16.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1081
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auf der beanstandeten Verwertung der Aussage des Zeugen Dr. B. kann das angefochtene Urteil jedenfalls nicht beruhen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1081
Bearbeiter: Ulf Buermeyer