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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1080

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 391/07, Beschluss v. 01.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1080


BGH 3 StR 391/07 - Beschluss vom 1. Oktober 2007 (LG Lübeck)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Mussvorschrift; Ermessensvorschrift; Urteilsgründe).

§ 64 StGB; § 267 Abs. 3 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Dass § 64 StGB von einer Muss- in eine Ermessensvorschrift umgestaltet worden ist, macht die Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Er muss vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar begründen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Juni 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in neun Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das angefochtene Urteil weist jedoch insofern einen sachlichrechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat, obwohl sich dies aufdrängte.

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte Alkoholiker, der täglich erhebliche Mengen Alkohol trinkt. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass er infolge seines Alkoholkonsums bei Begehung aller Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert war (§ 21 StGB).

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB aF) gegeben sind. Nach dem am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen § 64 Abs. 1 Satz 1 StGB nF (BGBl I 1327), der vom Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO anzuwenden ist, soll diese Maßregel angeordnet werden, wenn der Täter den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückgehenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Feststellungen belegen den Hang (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 64 Rdn. 6 ff., 11) des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuss. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Alkoholmissbrauch und den Straftaten liegt nicht fern. Auch bestehen Anhaltspunkte für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Behandlung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 StGB nF). Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte nach einer Alkoholtherapie von Februar 2002 bis Sommer 2005 keinen Alkohol zu sich und versucht derzeit wieder, seinen Alkoholkonsum zu mäßigen. Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB von einer Muss- in eine Ermessensvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar begründen.

Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, zumal er ausdrücklich die unterlassene Prüfung des § 64 StGB rügt. Für den Fall, dass das neue Tatgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen sollte, wird es gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF über die Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Maßregel zu entscheiden haben.

Die Teilaufhebung berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Anordnung der Maßregel eine geringere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1080

Bearbeiter: Ulf Buermeyer