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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 367

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 38/07, Beschluss v. 27.02.2007, HRRS 2007 Nr. 367


BGH 3 StR 38/07 - Beschluss vom 27. Februar 2007 (LG Aurich)

Inbegriff der Hauptverhandlung (zu Protokoll gereichte Erklärung des Angeklagten); Mündlichkeitsprinzip.

§ 261 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Überreicht der Verteidiger eine "Erklärung des Angeklagten zur Sache", die als Anlage zum Protokoll genommen wird, und stimmt der Angeklagte dem zu, so wird dadurch nicht der Wortlaut der Erklärung zum Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern lediglich der mündliche Vortrag durch den Verteidiger und die zustimmende Erklärung des Angeklagten.

2. Eine Überprüfung, ob die zusammenfassende Darstellung des Inhalts einer schriftlichen Einlassung in den Urteilsgründen zutreffend und vollständig ist, ist dem Revisionsgericht ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich (BGH 3 StR 17/03 - Beschluss vom 14. August 2003 = NStZ 2004, 163).

3. Nur wenn das Gericht die Verlesung eines zu Protokoll gereichten Schriftstücks angeordnet und durchgeführt hat, wird die Urkunde in ihrem Wortlaut in die Hauptverhandlung eingeführt.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. November 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Revision des Angeklagten U. rügt als eine Verletzung von § 261 StPO, das Landgericht habe seiner Beweiswürdigung eine Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt, die dieser nicht abgegeben habe. Die Beanstandung bleibt ohne Erfolg, da der Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist.

Nach dem durch die Sitzungsniederschrift bestätigten Vortrag der Revision hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung in der Form geäußert, dass sein Verteidiger für ihn eine Erklärung abgegeben und er sodann erklärt hat, dies sei richtig so. Später hat der Verteidiger "die Erklärung des Angeklagten U. zur Sache" überreicht, die als Anlage zum Protokoll genommen wurde. Dadurch ist über den Wortlaut der Erklärung kein Beweis erhoben und dieser damit nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden. Vielmehr wurde Gegenstand der Hauptverhandlung lediglich der mündliche Vortrag durch den Verteidiger und die zustimmende Erklärung des Angeklagten. Eine Überprüfung, ob die zusammenfassende Darstellung dieser Einlassung in den Urteilsgründen zutreffend und vollständig ist, ist dem Senat ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich (BGH NStZ 2004, 163; 2004, 392; ebenso Park StV 2001, 589, 592).

Nur wenn das Gericht die Verlesung dieses Schriftstücks angeordnet und durchgeführt hätte, wäre die Urkunde in ihrem Wortlaut in die Hauptverhandlung eingeführt worden und hätte von der Revision als Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung herangezogen werden können (vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.). Der Senat weist erneut darauf hin, dass ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlassung eines Angeklagten als Urkunde zu verlesen, da seine mündliche Vernehmung nicht durch die gerichtliche Verlesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439). Denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erfolgt die Vernehmung eines Angeklagten zur Sache nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich durch mündliche Befragung und mündliche Antworten (BGH NStZ 2004, 392 m. w. N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 367

Externe Fundstellen: NStZ 2007, 349; StV 2007, 621

Bearbeiter: Ulf Buermeyer