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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1072

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 349/07, Beschluss v. 13.09.2007, HRRS 2007 Nr. 1072


BGH 3 StR 349/07 - Beschluss vom 13. September 2007 (LG Osnabrück)

Vereidigungsverbot (Strafvereitelung).

§ 60 Nr. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Februar 2007 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in den Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat zu der Rüge, das Landgericht habe durch die Vereidigung der Zeugin H. gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen:

Aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin - auch derjenigen vom 15. Dezember 2005 - ergab sich kein Verdacht einer versuchten Strafvereitelung, der das Landgericht zum Absehen von der Vereidigung gezwungen hätte. Die versuchte Strafvereitelung, die in der Falschaussage in der Hauptverhandlung lag, begründete das Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO nicht.

2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts dem Gesetz entspricht (§ 364 Abs. 1, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1072

Bearbeiter: Ulf Buermeyer