HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 818
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 332/07, Beschluss v. 11.09.2007, HRRS 2007 Nr. 818
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht den Beweisantrag ohne Rechtsfehler als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen hat. Im Übrigen hat das Landgericht den unter Beweis gestellten Umstand, dass das Sakko des Angeklagten ein Massenprodukt war, bei seiner Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt, so dass das Urteil auf einer fehlerhaften Zurückweisung keinesfalls beruhen könnte.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 818
Bearbeiter: Ulf Buermeyer