HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1069
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 318/07, Beschluss v. 06.11.2007, HRRS 2007 Nr. 1069
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
a) Die Befangenheitsrüge ist unbegründet. Die Verfahrensweise der Vorsitzenden im Haftprüfungstermin ist zum einen rechtlich nicht zu beanstanden; zum anderen ergäbe selbst eine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise allein für sich einem vernünftigen Angeklagten nicht Anlass, die Befangenheit der Richterin zu besorgen.
b) Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hinsichtlich der Aussagefreiheit ist nicht bewiesen, die Rüge deshalb unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1069
Bearbeiter: Ulf Buermeyer