HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 691
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 262/07, Beschluss v. 24.07.2007, HRRS 2007 Nr. 691
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Aufklärungsrüge I. (RB S. 2 ff.) bereits deswegen unbegründet ist, weil die Zeugin H. entgegen den Prämissen der Beanstandung die Taten detailliert am folgenden Tag der Zeugin W. geschildert hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 691
Bearbeiter: Ulf Buermeyer