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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 691

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 262/07, Beschluss v. 24.07.2007, HRRS 2007 Nr. 691


BGH 3 StR 262/07 - Beschluss vom 24. Juli 2007 (Auswärtige große Strafkammer des LG Kleve in Moers)

Aufklärungsrüge.

§ 244 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Aufklärungsrüge I. (RB S. 2 ff.) bereits deswegen unbegründet ist, weil die Zeugin H. entgegen den Prämissen der Beanstandung die Taten detailliert am folgenden Tag der Zeugin W. geschildert hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 691

Bearbeiter: Ulf Buermeyer