HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 817
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 256/07, Beschluss v. 29.08.2007, HRRS 2007 Nr. 817
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 20. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er nicht wegen gewerbsmäßig und bandenmäßig begangenen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 817
Bearbeiter: Ulf Buermeyer