HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 686
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 234/07, Beschluss v. 28.06.2007, HRRS 2007 Nr. 686
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte der vorsätzliche Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) und des tätlichen Angriffs auf eine Vollstreckungsbeamtin (§ 113 Abs. 1 StGB) schon dadurch schuldig gemacht, dass sie die Zeugin T. mit einer erheblichen Menge Brennspiritus übergossen und hierdurch deren Haare sowie deren Oberbekleidung auf der rechten Körperseite bis auf die Haut durchnässt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 686
Externe Fundstellen: NStZ 2007, 701
Bearbeiter: Ulf Buermeyer