hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 812

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 195/07, Beschluss v. 26.06.2007, HRRS 2007 Nr. 812


BGH 3 StR 195/07 - Beschluss vom 26. Juni 2007 (LG Kiel)

Besonders schwere Brandstiftung (Strafzumessung; Strafrahmenwahl).

§ 46 StGB; § 306b StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Januar 2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum Brandgeschehen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafrahmenwahl begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer legt der Strafzumessung die Strafandrohung des § 306b Abs. 2 StGB (zur Problematik dieses Strafrahmens - Mindeststrafe fünf Jahre, kein minder schwerer Fall - vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 306 b Rdn. 6 m. w. N.) zugrunde und führt dazu aus, sie könne nach der anzustellenden Gesamtwürdigung zu einer schuldangemessenen Strafe aus dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen nicht mehr kommen. Diese nicht näher begründete Wertung ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, denn im Ergebnis erkennt das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Mindeststrafe des § 306b Abs. 2 StGB), mithin auf eine innerhalb des gemilderten Strafrahmens von zwei Jahren bis elf Jahren drei Monaten liegende Strafe.

Auch soweit das Landgericht die Anwendbarkeit des gemilderten Strafrahmens mit Blick auf die Nähe des Brandes zum Vollendungsstadium verneint, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Vollendungsnähe ist nicht nur nicht belegt, vielmehr legen die getroffenen Feststellungen das Gegenteil nahe, denn "die weitere Entwicklung des auf der Treppe entstandenen Glimmbrandes, der sich typischerweise langsam ausbreitet, wäre ohne Einsatz der Feuerwehr offen gewesen" (UA S. 13); nach Einschätzung des Brandsachverständigen hätte das Feuer möglicherweise auch von sich aus erlöschen können (UA S. 23).

Der Aufhebung von Feststellungen zum Brandgeschehen bedarf es bei dem hier vorliegenden bloßen Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird weitergehende Feststellungen treffen können, die freilich nicht zu den bisher getroffenen in Widerspruch treten dürfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 812

Bearbeiter: Ulf Buermeyer