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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 594

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 181/07, Beschluss v. 13.06.2007, HRRS 2007 Nr. 594


BGH 3 StR 181/07 - Beschluss vom 13. Juni 2007 (LG Düsseldorf)

Unbegründete Revision; Tenorkorrektur (offensichtliches Schreibversehen).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 260 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass im Ausspruch über die Versagung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen der Name des Angeklagten L. entfällt; es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, vgl. UA S. 7, drittletzter Absatz.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 594

Bearbeiter: Ulf Buermeyer