HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 508
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 129/07, Beschluss v. 18.04.2007, HRRS 2007 Nr. 508
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 29. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe bei der Bewertung der Konstanz der Aussagen der Zeugen A. und F. unzutreffend darauf abgestellt, sie hätten u. a. in dem gegen sie selbst gerichteten Strafverfahren auch in der Berufungsinstanz inhaltsgleich ausgesagt, obgleich die Berufung auf das Strafmaß beschränkt gewesen sei und folglich das verlesene Berufungsurteil nichts zu einer Sachaussage in zweiter Instanz enthalten habe, beruht hierauf jedenfalls das Urteil nicht. Die Aussagekonstanz wird auch ohne Berücksichtigung einer weiteren inhaltsgleichen Aussage im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 508
Bearbeiter: Ulf Buermeyer