HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 384
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 95/06, Beschluss v. 19.04.2006, HRRS 2006 Nr. 384
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Aufklärungsrüge in Verbindung mit der Vernehmung der Zeugin S. ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 18. April 2006 jedenfalls unbegründet, weil im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt auf der geltend gemachten Verletzung von § 70 StPO das Urteil nicht beruhen kann.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 384
Bearbeiter: Ulf Buermeyer