HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 273
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 51/06, Beschluss v. 21.03.2006, HRRS 2006 Nr. 273
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rügen, die Strafkammer habe § 261 StPO verletzt, sind unbegründet. Der wesentliche Inhalt der Vernehmungen kann durch die Aussagen der Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass die Strafkammer insoweit auf die Vernehmungsprotokolle abstellt.
Vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens hat das Landgericht mit einer noch ausreichenden Begründung die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 273
Bearbeiter: Ulf Buermeyer