HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 254
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 489/06, Beschluss v. 30.01.2007, HRRS 2007 Nr. 254
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte wegen gewerbsmäßig begangener Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 und 3 StGB) sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) strafbar gemacht hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 254
Bearbeiter: Ulf Buermeyer