HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 253
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 487/06, Beschluss v. 30.01.2007, HRRS 2007 Nr. 253
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die zulässig erhobene Verfahrensrüge bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Verlesung des Urteils gegen den Tatbeteiligten G. gemäß § 249 Abs. 1 Satz 2 StPO zulässig war; § 250 Satz 2 StPO stand nicht entgegen (BGHSt 6, 141, 142 f.; 31, 323, 331 f.). Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht auf der Verwertung des Halbsatzes, der nach dem Sachvortrag der Revision als Einlassung des G. allein dem gegen diesen ergangenen Urteil und nicht der Aussage des Zeugen KHK H. entnommen worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 253
Bearbeiter: Ulf Buermeyer